
Allgemeine
Geschäftsbedigungen (AGB) – raupenholz
RAUPENHOLZ führt alle Verträge
ausschließlich zu nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Abweichungen
bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
§ 1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen erfolgen
zu nachstehenden Bedingungen. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn
sie durch RAUPENHOLZ schriftlich bestätigt worden sind.
Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch den Auftraggeber als
angenommen, wenn von diesem kein Widerspruch eingelegt wird. Solcher muss
schriftlich erfolgen und bis spätestens 5 Tage nach Eingang der
Auftragsbestätigung beim Auftraggeber bei RAUPENHOLZ eingegangen sein. Ein
Widerspruch kann sich nur auf bestimmte Punkte dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen beziehen.
§ 2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind
unverbindlich und freibleibend. Änderungen der Produkte, der Konstruktion
oder der Ausstattung bleiben vorbehalten. Bildliche und textliche
Darstellungen in Katalogen und Prospekten stellen nur Annäherungen dar und
sind nicht verbindlich.
Mit der Bestellung einer Ware
erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von RAUPENHOLZ
schriftlich bestätigt wird.
Bestellt der Auftraggeber die
Ware auf elektronischem Wege, wird RAUPENHOLZ den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der
Annahmeerklärung verbunden werden. Im Falle der elektronischen Bestellung
durch den Kunden wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden
auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB auf elektronischem Wege zugesandt.
Der Kunde haftet für die
Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen jedweder Art gegen RAUPENHOLZ, die auf fehlerhaften
Unterlagen des Kunden beruhen, ist ausgeschlossen.
Schutzvorschriften werden nur
mitgeliefert, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich
vereinbart ist.
§ 3. Preise
Die Preise verstehen sich ab
Werk ohne Montage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und schließen
Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Die Angebote basieren
auf der zum Angebotszeitraum gültigen Preisliste. RAUPENHOLZ ist an die im
Angebot genannten Preise nur während der im Angebot enthaltene Frist
gebunden.
§ 4. Lieferung und Leistung
Die angegebene Lieferzeit ist
nicht verbindlich, es sei denn, dass ein bestimmter Liefertermin
ausdrücklich als verbindlich zugesagt ist. Wird eine verbindlich zugesagte
Lieferzeit aus Gründen nicht eingehalten, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, z.B. unvollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung seiner
Vertragspflichten, insbesondere nicht vollständige und nicht rechtzeitige
Zusendung aller erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen, Muster und
Zeichnungen, ist die Geltendmachung jedweder Ersatzansprüche gegen
RAUPENHOLZ ausgeschlossen.
Die Frist
gilt als eingehalten:
bei Lieferung ohne Aufstellung
und Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt die Frist als
eingehalten, wenn die Versandbereitschaft innerhalb der Frist gemeldet
wurde. Bei nachträglichen Änderungen des Vertrages auf Veranlassung des
Auftraggebers, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist
in angemessenem Umfang verlängern. Die Frist gilt in diesem Fall ungeachtet
der Verlängerung als eingehalten;
bei Lieferung mit Aufstellung
oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
RAUPENHOLZ ist bei Störungen
aufgrund höherer Gewalt (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen,
höhere Gewalt bei Vorlieferanten u. ä.) von der Einhaltung der bestätigten
Liefertermine und Preise entbunden.
Gerät RAUPENHOLZ mit der
Leistung aus Gründen, die RAUPENHOLZ zu vertreten hat, in Verzug, kann der
Auftraggeber die Zahlung von Schadensersatz anstelle der Leistung erst
verlangen, wenn er RAUPENHOLZ eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der
Leistung gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
Wird die Lieferung oder Leistung
auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat,
verzögert oder storniert, ist RAUPENHOLZ berechtigt, ihr dadurch entstandene
Aufwendungen als Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen und
entstandene Kosten, wie z.B. Lagergeld, in angemessener Höhe zu berechnen.
§ 5. Kosten für Lieferung und
Leistung, Gefahrübergang
Falls nicht anders vereinbart,
erfolgt der Versand auf Rechnung des Auftraggebers. Mehrkosten für Eil- und
Expressgüter werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Etwaige Nebenkosten
sind vom Auftraggeber zu tragen. Versandspesen werden zu Selbstkosten in
Rechnung gestellt.
Transportverpackungen werden dem
Auftraggeber zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Die Sendungen reisen
ausschließlich auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde. RAUPENHOLZ haftet nicht für Transport- und evtl.
Folgeschäden. Für Transportschäden tritt RAUPENHOLZ nur ein, wenn diese bei
Übernahme der Ware festgestellt und innerhalb von 8 Tagen schriftlich
mitgeteilt werden.
Ist eine Selbstmontage durch den
Auftraggeber vereinbart, so stellt RAUPENHOLZ kostenlose Montageanleitungen
zur Verfügung. Technische Angaben und Beschreibungen sind unverbindlich.
Zumutbare Änderungen der Konstruktion sind vorbehalten. Für die Einhaltung
von Richtlinien der DIN, der Unfallversicherer, des TÜV oder ähnlicher
Organisationen ist der Auftraggeber im Fall der Selbstmontage selbst
verantwortlich.
Beinhaltet der Liefervertrag
eine Montage durch RAUPENHOLZ, kann diese auch durch andere von RAUPENHOLZ
autorisierte Fachfirmen durchgeführt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu
sorgen, dass die Montage ohne Unterbrechung erfolgen kann und die
notwendigen Vorbereitungen getroffen sind.
§ 6. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen für Leistungen
und Lieferungen sind innerhalb der vereinbarten Frist fällig. Ist keine
Frist vereinbart, sind Rechnungen bei Lieferung fällig. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, die Verzögerungszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen.
Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, eigenen Forderungen mit denen des Auftragnehmers aufzurechnen
oder Zahlungen wegen etwaiger Beanstandungen zurückzuhalten.
§ 7. Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichnungen und
sonstigen Unterlagen behält sich RAUPENHOLZ die Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie dürfen nicht ohne unsere Einwilligung Dritten zugänglich gemacht
werden. Werden bei der Anfertigung des Liefergegenstandes nach Zeichnungen,
Muster oder sonstigen Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der
Auftraggeber RAUPENHOLZ von sämtlichen Ansprüchen frei.
§ 8. Gewährleistung
RAUPENHOLZ gewährt eine Garantie
von zwei Jahren auf Material- und Verarbeitung.
Die Gewährleistung tritt nur
dann in Kraft, wenn uns eine etwaige Beanstandung unverzüglich spezifiziert
mitgeteilt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu
treffen, die eine Schadenserweiterung verhindern. Eine Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäße Aufbewahrung oder
unsachgemäßen Gebrauch der Gegenstände zurückzuführen sind. Der Auftraggeber
hat auf seine Kosten den Beweis für seinen Gewährleistungsanspruch zu
erbringen.
Bei berechtigten
Gewährleistungsansprüchen hat RAUPENHOLZ die Wahl zwischen Nachbesserung
oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Als angemessen gilt eine
Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich
unzumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
§ 9. Eigentumsvorbehalt
Die von RAUPENHOLZ gelieferte
Ware bleibt ihr Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegen den
Auftraggeber, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzforderungen,
sowie künftige Ansprüche, soweit diese mit der gelieferten Ware in
Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt
auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Der Auftraggeber ist berechtigt,
die im Eigentum von RAUPENHOLZ stehende Ware (Vorbehaltsware) im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt
alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an RAUPENHOLZ ab, und zwar
gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen
verbunden wird oder nicht.
Wird die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht RAUPENHOLZ gehören,
weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung
des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber
und RAUPENHOLZ vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Verarbeitung und Umbildung der
Vorbehaltsware erfolgen für RAUPENHOLZ als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne
RAUPENHOLZ zu verpflichten. Wird die im Eigentum von RAUPENHOLZ stehende
Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so
erwirbt RAUPENHOLZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Verkehrswertes seiner Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände
zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der
verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für RAUPENHOLZ verwahren.
Wird die Vorbehaltsware in ein
Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus
entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Zur Einziehung der Forderung ist
der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
RAUPENHOLZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt,
jedoch verpflichtet sich RAUPENHOLZ, dies nicht zu tun, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Die Befugnis des Auftraggebers,
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten
oder einzubauen, besteht, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei
Widerruf durch RAUPENHOLZ, mindestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
oder infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung
bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers. In diesen Fällen wird RAUPENHOLZ hiermit vom Auftraggeber
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderungen selbst einzuziehen.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, RAUPENHOLZ auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem
Auftraggeber zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer,
Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten u. s. w. auszuhändigen und
RAUPENHOLZ alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.
Der Auftraggeber verwahrt die
Vorbehaltsware für RAUPENHOLZ unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an RAUPENHOLZ in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab. RAUPENHOLZ nimmt hiermit diese Abtretung an.
Verpfändungen oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen ist RAUPENHOLZ unter Angabe des
Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Übersteigt der Fakturenwert der
für RAUPENHOLZ bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen,
einschließlich Nettoforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so
ist RAUPENHOLZ auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch
Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freistellung von
Sicherungen nach Wahl von RAUPENHOLZ verpflichtet.
Wird auf Grund des
Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn RAUPENHOLZ dies ausdrücklich erklärt.
RAUPENHOLZ kann sich aus der zurückgenommen Ware durch freihändigen Verkauf
befriedigen.
Nimmt RAUPENHOLZ Wechsel als
Zahlungsmittel entgegen, besteht sein Eigentumsvorbehalt solange fort, bist
feststeht, dass RAUPENHOLZ aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch
genommen werden kann. Auf Grund der abgetretenen Forderung beim Auftraggeber
eingehende Wechsel werden hiermit an RAUPENHOLZ abgetreten und indossiert.
Der Auftraggeber verwahrt die indossierten Wechsel für RAUPENHOLZ auf.
Sämtliche Forderungen sowie
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die RAUPENHOLZ im Interesse des Auftraggebers
eingegangen ist, bestehen.
§ 10. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Pflichten
des Auftraggebers ist Gehren. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist
soweit gesetzlich zulässig, Ilmenau. oder nach Wahl von RAUPENHOLZ der
allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. RAUPENHOLZ ist auch berechtigt,
den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zur verklagen. Es gilt
deutsches Recht.
Ergänzende Bestimmungen für
Vermietung
1 Vertragsgegenstand -
Die Vermietung erfolgt lediglich zu den
nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Mietsache am
Einsatzort gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenstand
sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Mietsachen.
2 Mietzeit - Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage
zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am
Verwendungsort; sie endet mit dem Eintreffen der Mietsache beim Vermieter.
Verzögert sich das Eintreffen der Mietsache beim Vermieter über die
ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend
nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3 Versand, Gefahrtragung - Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers ab Lager des Auftragnehmers bzw. Lager des
Vorlieferanten des Auftragnehmers. Falls der Versand ohne Verschulden des
Vermieters unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Mieter über. Die Gefahrtragung für
zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum Eingang beim
Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des
Verfrachters nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Wahl der Versandart steht
dem Auftragnehmer frei, sofern nicht eine ausdrückliche Weisung des
Auftraggebers vorliegt.
Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für
Rechnung des Auftraggebers schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur
bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.
4 Versicherung - Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust
zu schützen, ist eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter
abzuschließen.
5 Gebrauch der Mietsache - Die vermieteten Sachen sind Eigentum des
Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen
und alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der
Mietsache verbundenen Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen.
6 Gewährleistung - Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen
Zustand der vermieteten Sache im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat die vermietete Sache im
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum
vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer
Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler
beheben, die fehlerhafte Sache austauschen oder vom Vertrag zurücktreten.
Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in
entsprechendem Umfang.
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet
der Vermieter nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen
Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis
zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger
danach gegebener Schadenersatzanspruch zu verrechnen ist. Weitere, darüber
hinaus gehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, sind
ausgeschlossen.
7 Haftung des Mieters - Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden
verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache
entstehen. Der Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen
Beschädigung trägt der Mieter. Im Fall eines Totalschadens hat der Mieter
den Zeitwert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig
davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.
8 Preise, Zahlungen - Maßgeblich sind grundsätzlich die Listenpreise
des Auftragnehmers am Tage der Lieferung oder Leistung, falls nicht anders
vereinbart. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in
Rechnung gestellt.
Die Preise gelten ab Lager. Aufwendungen für Fracht, Verpackung,
Versicherung etc. sowie Installationen werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Bei Vereinbarung von frachtfreien Lieferungen sind Rollgelder und
Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen.
Die Entgegennahme von Schecks gilt stets nur zahlungshalber. Wechsel werden
nicht angenommen.
Rechnungsbeträge für Vermietungen sind zahlbar sofort rein netto.
9 Stornierung - Bei Stornierung einer Anmietung bis zu 30 Tagen vor
dem Zeitpunkt des beabsichtigten ersten Miettages entstehen für den Mieter
keine Kosten. Erfolgt sie später, betragen die fälligen Stornierungskosten:
Bis 14 Tage vor Mietbeginn 25%
Bis 8 Tage vor Mietbeginn 50%
Bis 3 Tage vor Mietbeginn 70%
Weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn 100%
10 Sicherheitsleistung - RAUPENHOLZ hat das Recht,
Mietvorausszahlungen, Kautionsleistungen oder Bereitstellung einer
Bankbürgschaft bis zur Höhe des Wertes der Mietsache zu verlangen. Der
Mieter ist verpflichtet, die Eigentumsrechte von RAUPENHOLZ an der Mietsache
zu wahren. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitervermietung an Dritte.
11 Lieferung - Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des
Miettermins aus dem Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist
eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne
Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter
nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem
seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden,
Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter - unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurückzutreten oder
den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
12 Rückgabe der Mietsache - Der Mieter hat auf seine Kosten und
Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den
Vermieter zurückzugeben.
13 Verspätete Rückgabe - Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat
der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht
in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weitere
Schadenersatzansprüche vom Vermieter für die Zeit, die für die
Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
14 Schlussbestimmungen - Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und
Gewährleistung ist Gehren.
Gerichtstand ist soweit gesetzlich zulässig, Ilmenau. Es gilt deutsches
Recht.