Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB) – raupenholz


RAUPENHOLZ führt alle Verträge ausschließlich zu nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Abweichungen bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen erfolgen zu nachstehenden Bedingungen. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch RAUPENHOLZ schriftlich bestätigt worden sind.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch den Auftraggeber als angenommen, wenn von diesem kein Widerspruch eingelegt wird. Solcher muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 5 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber bei RAUPENHOLZ eingegangen sein. Ein Widerspruch kann sich nur auf bestimmte Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen.

 

§ 2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Änderungen der Produkte, der Konstruktion oder der Ausstattung bleiben vorbehalten. Bildliche und textliche Darstellungen in Katalogen und Prospekten stellen nur Annäherungen dar und sind nicht verbindlich.

Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von RAUPENHOLZ schriftlich bestätigt wird.

Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, wird RAUPENHOLZ den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Falle der elektronischen Bestellung durch den Kunden wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB auf elektronischem Wege zugesandt.

Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen jedweder Art gegen RAUPENHOLZ, die auf fehlerhaften Unterlagen des Kunden beruhen, ist ausgeschlossen.

Schutzvorschriften werden nur mitgeliefert, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

 

§ 3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Montage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Die Angebote basieren auf der zum Angebotszeitraum gültigen Preisliste. RAUPENHOLZ ist an die im Angebot genannten Preise nur während der im Angebot enthaltene Frist gebunden.

 

§ 4. Lieferung und Leistung

Die angegebene Lieferzeit ist nicht verbindlich, es sei denn, dass ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich als verbindlich zugesagt ist. Wird eine verbindlich zugesagte Lieferzeit aus Gründen nicht eingehalten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. unvollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere nicht vollständige und nicht rechtzeitige Zusendung aller erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen, Muster und Zeichnungen, ist die Geltendmachung jedweder Ersatzansprüche gegen RAUPENHOLZ ausgeschlossen.

Die Frist gilt als eingehalten:

bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft innerhalb der Frist gemeldet wurde. Bei nachträglichen Änderungen des Vertrages auf Veranlassung des Auftraggebers, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Die Frist gilt in diesem Fall ungeachtet der Verlängerung als eingehalten;

bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

RAUPENHOLZ ist bei Störungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt bei Vorlieferanten u. ä.) von der Einhaltung der bestätigten Liefertermine und Preise entbunden.

Gerät RAUPENHOLZ mit der Leistung aus Gründen, die RAUPENHOLZ zu vertreten hat, in Verzug, kann der Auftraggeber die Zahlung von Schadensersatz anstelle der Leistung erst verlangen, wenn er RAUPENHOLZ eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

Wird die Lieferung oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert oder storniert, ist RAUPENHOLZ berechtigt, ihr dadurch entstandene Aufwendungen als Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen und entstandene Kosten, wie z.B. Lagergeld, in angemessener Höhe zu berechnen.

 

§ 5. Kosten für Lieferung und Leistung, Gefahrübergang

Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung des Auftraggebers. Mehrkosten für Eil- und Expressgüter werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Etwaige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Versandspesen werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Transportverpackungen werden dem Auftraggeber zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Die Sendungen reisen ausschließlich auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. RAUPENHOLZ haftet nicht für Transport- und evtl. Folgeschäden. Für Transportschäden tritt RAUPENHOLZ nur ein, wenn diese bei Übernahme der Ware festgestellt und innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

Ist eine Selbstmontage durch den Auftraggeber vereinbart, so stellt RAUPENHOLZ kostenlose Montageanleitungen zur Verfügung. Technische Angaben und Beschreibungen sind unverbindlich. Zumutbare Änderungen der Konstruktion sind vorbehalten. Für die Einhaltung von Richtlinien der DIN, der Unfallversicherer, des TÜV oder ähnlicher Organisationen ist der Auftraggeber im Fall der Selbstmontage selbst verantwortlich.

Beinhaltet der Liefervertrag eine Montage durch RAUPENHOLZ, kann diese auch durch andere von RAUPENHOLZ autorisierte Fachfirmen durchgeführt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Montage ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen getroffen sind.

 

§ 6. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen für Leistungen und Lieferungen sind innerhalb der vereinbarten Frist fällig. Ist keine Frist vereinbart, sind Rechnungen bei Lieferung fällig. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, die Verzögerungszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigenen Forderungen mit denen des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zahlungen wegen etwaiger Beanstandungen zurückzuhalten.

 

§ 7. Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich RAUPENHOLZ die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne unsere Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden. Werden bei der Anfertigung des Liefergegenstandes nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber RAUPENHOLZ von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

§ 8. Gewährleistung

RAUPENHOLZ gewährt eine Garantie von zwei Jahren auf Material- und Verarbeitung. Ausgenommen davon ist die Nachbehandlung oder Beseitigung von Trockenrissen bei Skulpturen. Bei Produkten, deren Gebrauch durch die Rissbildung eingeschränkt ist, z.B. Möbel oder Spielskulpturen, erfolgt die Nachbesserung im Gewährleistungszeitraum zu Lasten von RAUPENHOLZ.

Die Gewährleistung tritt nur dann in Kraft, wenn uns eine etwaige Beanstandung unverzüglich spezifiziert mitgeteilt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die eine Schadenserweiterung verhindern. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäße Aufbewahrung oder unsachgemäßen Gebrauch der Gegenstände zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten den Beweis für seinen Gewährleistungsanspruch zu erbringen.

Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen hat RAUPENHOLZ die Wahl zwischen Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich unzumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.

 

§ 9. Eigentumsvorbehalt

Die von RAUPENHOLZ gelieferte Ware bleibt ihr Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzforderungen, sowie künftige Ansprüche, soweit diese mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum von RAUPENHOLZ stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an RAUPENHOLZ ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht RAUPENHOLZ gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und RAUPENHOLZ vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für RAUPENHOLZ als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne RAUPENHOLZ  zu verpflichten. Wird die im Eigentum von RAUPENHOLZ stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt RAUPENHOLZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes seiner Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für RAUPENHOLZ verwahren.

 

 

Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RAUPENHOLZ, die Forderung selbst einzuziehen,  bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich RAUPENHOLZ, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch RAUPENHOLZ, mindestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. In diesen Fällen wird RAUPENHOLZ hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, RAUPENHOLZ auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftraggeber zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten u. s. w. auszuhändigen und RAUPENHOLZ alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.

Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für RAUPENHOLZ unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber  tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an RAUPENHOLZ in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. RAUPENHOLZ nimmt hiermit diese Abtretung an.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist RAUPENHOLZ unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Übersteigt der Fakturenwert der für RAUPENHOLZ bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen, einschließlich Nettoforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist RAUPENHOLZ auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freistellung von Sicherungen nach Wahl von RAUPENHOLZ verpflichtet.

Wird auf Grund des Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn RAUPENHOLZ dies ausdrücklich erklärt. RAUPENHOLZ kann sich aus der zurückgenommen Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Nimmt RAUPENHOLZ Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht sein Eigentumsvorbehalt solange fort, bist feststeht, dass RAUPENHOLZ aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Auf Grund der abgetretenen Forderung beim Auftraggeber eingehende Wechsel werden hiermit an RAUPENHOLZ abgetreten und indossiert. Der Auftraggeber verwahrt die indossierten Wechsel für RAUPENHOLZ auf.

Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die RAUPENHOLZ im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, bestehen.

 

§ 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten des Auftraggebers ist Gehren. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist soweit gesetzlich zulässig, Ilmenau. oder nach Wahl von RAUPENHOLZ der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. RAUPENHOLZ  ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zur verklagen. Es gilt deutsches Recht.

 

Ergänzende Bestimmungen für Vermietung

 

1 Vertragsgegenstand - Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Mietsache am Einsatzort gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenstand sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Mietsachen.

2 Mietzeit - Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Verwendungsort; sie endet mit dem Eintreffen der Mietsache beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Mietsache beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

3 Versand, Gefahrtragung - Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Lager des Auftragnehmers bzw. Lager des Vorlieferanten des Auftragnehmers. Falls der Versand ohne Verschulden des Vermieters unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Mieter über. Die Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum Eingang beim Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Verfrachters nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Wahl der Versandart steht dem Auftragnehmer frei, sofern nicht eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt.
Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Auftraggebers schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.

4 Versicherung - Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, ist eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abzuschließen.

5 Gebrauch der Mietsache - Die vermieteten Sachen sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbundenen Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen.

6 Gewährleistung - Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Sache im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat die vermietete Sache im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, die fehlerhafte Sache austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.

Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadenersatzanspruch zu verrechnen ist. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7 Haftung des Mieters - Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Fall eines Totalschadens hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.

8 Preise, Zahlungen - Maßgeblich sind grundsätzlich die Listenpreise des Auftragnehmers am Tage der Lieferung oder Leistung, falls nicht anders vereinbart. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Preise gelten ab Lager. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installationen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung von frachtfreien Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen.
Die Entgegennahme von Schecks gilt stets nur zahlungshalber. Wechsel werden nicht angenommen.
Rechnungsbeträge für Vermietungen sind zahlbar sofort rein netto.

9 Stornierung - Bei Stornierung einer Anmietung bis zu 30 Tagen vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten ersten Miettages entstehen für den Mieter keine Kosten. Erfolgt sie später, betragen die fälligen Stornierungskosten:
Bis 14 Tage vor Mietbeginn 25%
Bis 8 Tage vor Mietbeginn 50%
Bis 3 Tage vor Mietbeginn 70%
Weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn 100%

10 Sicherheitsleistung - RAUPENHOLZ hat das Recht, Mietvorausszahlungen, Kautionsleistungen oder Bereitstellung einer Bankbürgschaft bis zur Höhe des Wertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Eigentumsrechte von RAUPENHOLZ an der Mietsache zu wahren. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitervermietung an Dritte.

11 Lieferung - Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus dem Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter - unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

12 Rückgabe der Mietsache - Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.

13 Verspätete Rückgabe - Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weitere Schadenersatzansprüche vom Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.

14 Schlussbestimmungen - Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist Gehren.
Gerichtstand ist soweit gesetzlich zulässig, Ilmenau. Es gilt deutsches Recht.

 

 

 

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